FAQ

Sie haben Fragen? Wir haben Antworten!

Ob es sich um allgemeine Fragen um das Thema Kassensysteme, oder Fragen speziell zu unseren Lösungen handelt.

Mit diesen FAQs versuchen wir eine Antwort zu geben – natürlich können Sie uns auch persönlich kontaktieren damit wir gemeinsam eine Antwort auf Ihre Fragen finden. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, Kontakt aufzunehmen. 

Auf dieser Seite finden Sie FAQs zu folgenden Themenbereichen:

  •  alle ab dem 01.07.2025 angeschafften Kassen müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden
  •  alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme müssen spätestens bis zum 31.07.2025 gemeldet werden
  • Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, dass ein Kassensystem betreibt das System melden. Ausnahmen gibt es keine.
  • Der Steuerpflichtige selbst ist zur Meldung des Kassensystems an das Finanzamt verpflichtet. Er kann jedoch eine Person zur Meldung bevollmächtigen. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die Meldung in großten Teilen der Steuerberater durchführen wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür finden Sie in §87ff. der Abgabenordnung (AO).

Nein – es gibt keinerlei Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (gemietete und geleaste Kassensysteme werden gleichbehandelt wie gekaufte Kassensysteme)!

Kassensysteme können nicht über Formulare, PDF Vordrucke oder telefonisch sondern ausschließlich digital gemeldet werden. Hierfür steht das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de erfolgen.

ab dem 01.01.2025 steht das Mitteilungsverfahren für alle Bundesländer zur Verfügung.

Bereits vorhandene Kassen müssen bis spätestens 31.07.2025 dem Finanzamt mitgeteilt werden (Nachmeldefrist). Das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem ist einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen.

Die genaueren Bestimmungen finden sich in der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO wieder:

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO (Zertifizierungs-ID (zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy; nnnn bedeutet eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl) und Seriennummer der TSE)
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme ( je Betriebsstätte / Einsatzort)*
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems**
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems***
 
 
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Unter Außerbetriebnahme fällt auch der Untergang oder das Abhandenkommen des elektronischen Aufzeichnungssystems.

 

*Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete  Gerät dem Finanzamt mitzuteilen. Sofern einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion (z.B. Orderhandys) mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne von § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV verbunden wurden, ist nur das elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion und nicht die damit verbundenen elektronischen Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion mitteilungspflichtig.

**Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln. Die §§ 145 ff. AO bleiben unberührt.

***Die Mitteilung über die Außerbetriebnahme aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Mitteilung je Betriebsstätte / Einsatzort insgesamt erfolgen, ohne jedes einzelne elektronische Aufzeichnungssystem einzeln aufführen zu müssen.

Auch hier muss innerhalb eines Monats eine Meldung erfolgen.

Auch wenn die Kasse defekt oder gestohlen/verloren ist.

Wir haben alle Daten der Kassen gespeichert.

In Kürze kommen wir mit weiteren Informationen individuell auf Sie zu…

Wir arbeiten natürlich an einer komfortablen Lösung!

Wenden Sie sich an Ihren Kassenlieferanten oder den Anbieter/Hersteller des Kassensystems.

Wir können Ihnen leider nicht helfen!

Wenn Sie der Aufforderung zur Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO nicht nachkommen, haben Sie mit Strafen zwischen 2.500€ und 25.000€ zu rechnen. Die Höhe der Strafe legt das zuständige Finanzamt fest – das Minimum wird das jeweilige Land festlegen.

MwSt 2024 – Ende der Ermäßigung für Speisen – FAQ

aktuell läuft die Regelung zum ermäßigten MwSt Satz für Speisen die in Haus verzehrt werden (aktuell 7%) am 31.12.2023 aus.

Nun gilt, aller Voraussicht nach, ab dem 01.01.2024 wieder der reguläre Steuersatz von 19%.

Es gibt jedoch verschiedene Versuche und Maßnahmen die Verantwortlichen noch zu überzeugen, den aktuellen Stand beizubehalten…

Leider gibt es dazu aber noch keine Entscheidung, so dass davon ausgegangen werden muss, dass alle Speisen „im Haus“ wieder mit 19% versteuert werden.

Das gilt übrigens auch für die Schulverpflegung! Auch hier müssen die Schüler und Eltern für das Mittagessen aktuell 7% und dann 19% MwSt zahlen!

Es müssen die MwSt-Sätze an jeder Kasse eingestellt werden. Für jede Kasse sind andere Maßnahmen erforderlich.

Für unsere Kassensysteme finden Sie eine Anleitung auf unserer Homepage.

Kassensysteme die an unsere Webplattform menuebestellung.de (hauptsächlich unsere Kassen die in Kantinen- und Schulverpflegung eingesetzt werden) angeschlossen sind werden automatisch mit den neuen Mehrwertsteuersetzen versorgt! – Hier müssen gegebenenfalls die Warengruppen angepasst werden – dafür finden Sie eine Anleitung auf unserer Homepage.

Kassensysteme, die an unsere Webplattform menuebestellung.de angeschlossen sind, werden automatisch mit den neuen Mehrwertsteuersetzen versorgt! – Hier müssen gegebenenfalls die Warengruppen angepasst werden – dafür finden Sie eine Anleitung auf unserer Homepage.

Je nach Kassentyp können Sie die Einstellungen selber durchführen. Hierfür finden Sie auf unseren Seiten für unsere Systeme eine passende Anleitung.

 

In den ersten Januartagen werden wir nur Termine bei uns im Betrieb anbieten. Hier können wir nach vorheriger Terminvereinbarung die Einstellungen an Ihrem Kassensystem aus unserem Hause durchführen.

Auch in den letzten Tagen des Jahres 2023 und in den ersten Tagen im Januar 2024 ist eine Umstellung der MwSt-Sätze ausschließlich in unserer Firmenzentrale möglich.

Bei Kassen, die wir per Fernwartung (Internet) erreichen, können wir, wenn nötig, nach Terminvereinbarung die Einstellungen durchführen.

Bei Kunden unseres Kantinen- und Schulsystems actioWEB, die auf der Plattform www.menuebestellung.de erreichbar sind, müssen die Warengruppen entsprechend angepasst werden (siehe Anleitungen).

Hier müssen Sie dann gegebenenfalls den MwSt-Satz für die Warengruppen (Speisen) anpassen.

Um Ihnen einen Termin anbieten zu können, senden Sie uns umgehend eine Mail an

info@kalisch-gmbh.de

mit folgenden Angaben:

  • Firmenname
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Kassenmodell
  • Umsatzsteuer ID

Wir melden uns dann bei Ihnen um einen Termin abzustimmen.

Wir rufen Sie an und vereinbaren einen Termin mit einem konkreten Datum und einer konkreten Uhrzeit. Sie bringen ihre Kasse(n) zum vereinbarten Termin zu uns. Wir kümmern uns um die Einstellungen und nach ca. 30 Minuten ist ihre Kasse abholbereit.

Auch hierfür finden Sie Informationen in den Anleitungen. Je nach Kassentyp können die komplette Warengruppe umgestellt werden – andernfalls muss jedem Artikel die passende MwSt zugeordnet werden.

Nein – wir kennen unsere Systeme. Fremdsysteme können von uns nicht umgestellt werden.

Häufigste Fragen zum Thema Kassenanpassungen/Anforderungen der Finanzbehörden ab dem Jahr 2020

Ja, alle Kassensysteme müssen die Anforderungen der Finanzbehörden erfüllen.

Die tSE ist grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zu verwenden. Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht.

Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese auf die Anforderungen angepasst werden können.

Durch alte Betriebssysteme oder alte Hardware ist das aber nicht immer möglich!

Ja! – Es kann Ausnahmeregeln geben – Stand heute wurde noch keine Ausnahme genehmigt

Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ gilt für sämtliche Tageseinnahmen und -ausgaben.

Der Bon gehört auf die Theke/auf den Tisch/auf das Tablett. Ob der Kunde den Bon tatsächlich mitnimmt ist seine/ihre Sache .

Einige Systeme erlauben die Bons in einem elektronischen Format auszugeben.

Auch bei unserem bargeldlosen Abrechnungssystem actioPOS ist das möglich – sprechen Sie uns an…

Am liebsten bei uns 😉 !

Die technische Sicherungseinrichtung ist ein Manipulationsschutz, der sämtliche Kassentransaktionen nach dem vom Gesetzgeber definierten Verfahren kryptografisch verschlüsselt und digital signiert. TSE-Module existieren aktuell entweder in Form einer microSD-Karte oder eines USB-Sticks, der direkt in das Kassensystem bzw. die Registrierkasse eingesteckt wird und von der verwendeten Registrierkasse oder Kassensoftware angesteuert werden muß. Hersteller von TSE-Modulen müssen nachweisen, dass sie die vom BSI geforderten Spezifikationen (BSI TR-03153) einhalten.

Es gibt in Deutschland einige wenige Hersteller die sich auf die Entwicklung und Zertifizierung dieser TSE spezialisiert haben. Die TSE wird also an die Kasse angeschlossen – die Kassensoftware muss die TSE richtig ansprechen und unterstützen.

An unsere aktuellen actioPOS Kassensysteme können wir eine TSE per USB-Anschluss anschließen. Für viele ältere Versionen muss die Kassensoftware erweitert und angepasst werden. Diese sind dann TSE-fähig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht – sprechen Sie uns dringend an!

Um eine TSE an die Kasse anzuschließen, muss die Kasse bzw. die Software die TSE auch ansprechen können. Hierfür muss die Kassensoftware entsprechend angepasst sein oder werden.

Die Kassensoftware muss natürlich auch die aktuellen Daten gemäß DSFinV-K ausgeben. Hier wird ein spezieller Datensatz erstellt, gespeichert und bei einer Prüfung entsprechend bereit gestellt.

Alle unsere aktuellen, neuen actioPOS Kassensysteme haben natürlich die passende Software. Ältere Versionen benötigen hier eine Anpassung/Aufrüstung und ein Update auf eine „TSE-fähige Version“.

Manche älteren Systeme können aufgrund der Hardware nicht aufgerüstet werden. Hier ist dann eine neue Kasse, also ein neuer Kassen-PC nötig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht – sprechen Sie uns dringend an!

Aufgrund verschiedener Verzögerungen bei der Erarbeitung der technischen Vorgaben und des Zertifizierungsverfahrens waren im November 2019 noch keine zertifizierten tSEs auf dem Markt verfügbar, so dass eine flächendeckende Aufrüstung aller geschätzt 2,1 Mio. Kassensysteme bis zum Umrüstungszeitpunkt 1.1.2020 nicht möglich ist. Auf Intervention des DIHK und der IHK-Organisation haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bis zum 30.9.2020 nicht erfolgte Umrüstungen in einer Betriebsprüfung/Kassen-Nachschau nicht beanstandet werden. Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung bekommen Unternehmen ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Für unsere actioPOS Kassensysteme bekommen Sie (oder haben schon) ein Angebot für die Umrüstung/Aufrüstung.

Diese werden wir ab dem 1. Quartal 2020 durchführen. Inzwischen sind (fast) alle unserer Systeme umgerüstet. Einige Kunden wollen nicht, oder haben aufgrund der Corona-Situation die Kasse nicht in Betrieb.

Wir hoffen natürlich, dass die Kantinen bald wieder leckeres Essen ausgeben können – vorher sollten Sie sich melden und wir besprechen eine mögliche Umstellung und Erweiterung!

Verschiedene Bundesländer haben den letztmöglichen Termin auf (spätestens) 31.03.2021 verlängert. Nun haben verschiedene Bundesländer auch verschiedene Regelungen. Bremen z.B. hat keine weitere Verschiebung beschlossen – hier bleibt es beim 30.09.2020.

Achtung! Für die meisten Länder gilt aber, dass ein Auftrag für die Auf-/Umrüstung der Kasse am spätestens am 30.09.2020 erteilt werden muss, um diese Verlängerung beanspruchen zu können! Eine entprechende Auftragsbestätigung muss vorgelegt werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Finanzbehörden Ihres Bundelslandes.

Genau genommen heißt das Wortmonster „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“, also kurz DSFinV-K 2.0, oder einfach DSFinV-K

Die DESFinV-K 2.0 ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DESFinV-K 2.0 auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei den aktuellen actioPOS Kassensytemen wird der Datensatz nach DSFinV-K erstellt und gespeichert. Ältere Versionen müssen ein Update bekommen….aber das hatten wir ja schon in den Punkten weiter oben…

Wichtig: hier muss sofort gehandelt werden!

Der Steuerpflichtige muss einen DSFinV-K Export jederzeit für eine Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der DSFinV-K Export knüpft an den GoBD Export an, ist jedoch einheitlich strukturiert und deutlich umfangreicher.

Der GoBD Export reicht also spätestens ab dem 30.9.2020 nicht mehr aus, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Unsere Kunden haben bereits oder erhalten kurzfristig die passenden Angebote für die Softwareanpassungen für Ihre Kassensysteme aus unserem Hause.

Es muss eine Verfahrensdokumentation erstellt und bereitgehalten werden, in der die wichtigsten Eckdaten dokumentiert sind. Hierzu zählen z. B. das eingesetzte Kassenfabrikat mit Seriennummer, Einsatzort und -zeitraum nebst Ausfallzeiten, Handbücher mit Bedienungs- und Programmieranleitungen, eine technische Systemdokumentation mit Programmierungen bzw. -änderungen sowie Nutzungsprotokolle mit Benennung der Anwender und Datenänderungen etc.

Bei der Anpassung/Umstellung unserer actioPOS Systeme erhalten Sie entsprechende Unterlagen und Vorlagen, sowie ein „Handout“ von uns – hier sind alle Daten eingetragen und können entsprechend von Ihnen ergänzt werden.

Unternehmen müssen die Verwendung einer tSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer etc. anzeigen. Dieses soll nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Überdies soll ein elektronisches Melde-verfahren eingerichtet werden.
Mit der Nichtbeanstandungsregelung wird die Mitteilungsfrist bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem ein elektronisches Meldesystem verfügbar ist.

§ 146a Abs. 4 AO BMF-Schreiben vom 6.11.2019

Aktuell haben die Finanzämter noch keine Stelle und kein Verfahren diese Daten zu erfassen… Wann das kommt…weiß noch keiner!

Verwendet ein Unternehmer ein Kassensystem, das
• nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder
• nicht durch eine zertifizierte tSE geschützt ist,
stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden können.
§ 379 Abs. 1 AO

Eine Betriebsprüfung wird dann wohl auch sofort folgen – und das kann teuer werden!

Aktuell sind ca. 14% aller Kassen noch nicht mit einer TSE ausgestattet.

Die Finanzämter prüfen aktuell vermehrt nach den geltenden Richtlinien.

Bei einigen Verstößen gab es schon saftige Rechnungen und die große Prüfung läuft…

Wenn Ihre Kasse immer noch nicht TSE-konform ist – Sie kommen nicht drum herum – irgendwann wird es auffallen und dann wird es teuer!

P.S am 31.12.2022 endet die Übergangsfrist für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden.

Die aktuelle Liefersituation macht ein frühzeitiges Handeln auch hier unverzichtbar!!!

Machmal irrt auch ein Studierter…und zahlen müssen Sie, auch wenn der Steuerberater das gesagt hat…

Sie können ja ganz einfach herausfinden, ob Ihre Kasse eine TSE aktiviert hat:

Unten auf dem Bon stehen Informationen, die vorher nicht da waren:

Beginn der Aufzeichnung/Anfangsdatum – Ende der Aufzeichnung – Seriennummer des Gerätes/der TSE…

Wenn diese Informationen und/oder ein QR-Code nicht auf dem Bon steht, ist Ihre Kasse nicht mit einer TSE ausgerüstet!

Unbedingt sofort handeln!

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Kassensysteme mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Die letzte Ausnahmeregel für Kassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, läuft zum 31. Dezember 2022 ab. Diese durften weiter benutzt werden, sofern sie nach dem 25. September 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden.

Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder bis zu 25.000 €.

Die Zeit ist reif – gerne bieten wir Ihnen ein zukunftssicheres, finanzkonformes System an!

Verlieren Sie keine Zeit – auch bei unseren Systemen können wir durch die aktuelle Situation keine Lieferung erst gegen Ende des Jahres garantieren!!

Häufigste Fragen zum Thema Kassenanpassungen/Anforderungen der Finanzbehörden ab dem Jahr 2020

Ja, alle Kassensysteme müssen die Anforderungen der Finanzbehörden erfüllen.

Die tSE ist grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zu verwenden. Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht.

Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese auf die Anforderungen angepasst werden können.

Durch alte Betriebssysteme oder alte Hardware ist das aber nicht immer möglich!

Ja! – Es kann Ausnahmeregeln geben – Stand heute wurde noch keine Ausnahme genehmigt

Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ gilt für sämtliche Tageseinnahmen und -ausgaben.

Der Bon gehört auf die Theke/auf den Tisch/auf das Tablett. Ob der Kunde den Bon tatsächlich mitnimmt ist seine/ihre Sache .

Einige Systeme erlauben die Bons in einem elektronischen Format auszugeben.

Auch bei unserem bargeldlosen Abrechnungssystem actioPOS ist das möglich – sprechen Sie uns an…

Am liebsten bei uns 😉 !

Die technische Sicherungseinrichtung ist ein Manipulationsschutz, der sämtliche Kassentransaktionen nach dem vom Gesetzgeber definierten Verfahren kryptografisch verschlüsselt und digital signiert. TSE-Module existieren aktuell entweder in Form einer microSD-Karte oder eines USB-Sticks, der direkt in das Kassensystem bzw. die Registrierkasse eingesteckt wird und von der verwendeten Registrierkasse oder Kassensoftware angesteuert werden muß. Hersteller von TSE-Modulen müssen nachweisen, dass sie die vom BSI geforderten Spezifikationen (BSI TR-03153) einhalten.

Es gibt in Deutschland einige wenige Hersteller die sich auf die Entwicklung und Zertifizierung dieser TSE spezialisiert haben. Die TSE wird also an die Kasse angeschlossen – die Kassensoftware muss die TSE richtig ansprechen und unterstützen.

An unsere aktuellen actioPOS Kassensysteme können wir eine TSE per USB-Anschluss anschließen. Für viele ältere Versionen muss die Kassensoftware erweitert und angepasst werden. Diese sind dann TSE-fähig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht – sprechen Sie uns dringend an!

Um eine TSE an die Kasse anzuschließen, muss die Kasse bzw. die Software die TSE auch ansprechen können. Hierfür muss die Kassensoftware entsprechend angepasst sein oder werden.

Die Kassensoftware muss natürlich auch die aktuellen Daten gemäß DSFinV-K ausgeben. Hier wird ein spezieller Datensatz erstellt, gespeichert und bei einer Prüfung entsprechend bereit gestellt.

Alle unsere aktuellen, neuen actioPOS Kassensysteme haben natürlich die passende Software. Ältere Versionen benötigen hier eine Anpassung/Aufrüstung und ein Update auf eine „TSE-fähige Version“.

Manche älteren Systeme können aufgrund der Hardware nicht aufgerüstet werden. Hier ist dann eine neue Kasse, also ein neuer Kassen-PC nötig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht – sprechen Sie uns dringend an!

Aufgrund verschiedener Verzögerungen bei der Erarbeitung der technischen Vorgaben und des Zertifizierungsverfahrens waren im November 2019 noch keine zertifizierten tSEs auf dem Markt verfügbar, so dass eine flächendeckende Aufrüstung aller geschätzt 2,1 Mio. Kassensysteme bis zum Umrüstungszeitpunkt 1.1.2020 nicht möglich ist. Auf Intervention des DIHK und der IHK-Organisation haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bis zum 30.9.2020 nicht erfolgte Umrüstungen in einer Betriebsprüfung/Kassen-Nachschau nicht beanstandet werden. Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung bekommen Unternehmen ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Für unsere actioPOS Kassensysteme bekommen Sie (oder haben schon) ein Angebot für die Umrüstung/Aufrüstung.

Diese werden wir ab dem 1. Quartal 2020 durchführen. Inzwischen sind (fast) alle unserer Systeme umgerüstet. Einige Kunden wollen nicht, oder haben aufgrund der Corona-Situation die Kasse nicht in Betrieb.

Wir hoffen natürlich, dass die Kantinen bald wieder leckeres Essen ausgeben können – vorher sollten Sie sich melden und wir besprechen eine mögliche Umstellung und Erweiterung!

Verschiedene Bundesländer haben den letztmöglichen Termin auf (spätestens) 31.03.2021 verlängert. Nun haben verschiedene Bundesländer auch verschiedene Regelungen. Bremen z.B. hat keine weitere Verschiebung beschlossen – hier bleibt es beim 30.09.2020.

Achtung! Für die meisten Länder gilt aber, dass ein Auftrag für die Auf-/Umrüstung der Kasse am spätestens am 30.09.2020 erteilt werden muss, um diese Verlängerung beanspruchen zu können! Eine entprechende Auftragsbestätigung muss vorgelegt werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Finanzbehörden Ihres Bundelslandes.

Genau genommen heißt das Wortmonster „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“, also kurz DSFinV-K 2.0, oder einfach DSFinV-K

Die DESFinV-K 2.0 ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DESFinV-K 2.0 auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei den aktuellen actioPOS Kassensytemen wird der Datensatz nach DSFinV-K erstellt und gespeichert. Ältere Versionen müssen ein Update bekommen….aber das hatten wir ja schon in den Punkten weiter oben…

Wichtig: hier muss sofort gehandelt werden!

Der Steuerpflichtige muss einen DSFinV-K Export jederzeit für eine Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der DSFinV-K Export knüpft an den GoBD Export an, ist jedoch einheitlich strukturiert und deutlich umfangreicher.

Der GoBD Export reicht also spätestens ab dem 30.9.2020 nicht mehr aus, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Unsere Kunden haben bereits oder erhalten kurzfristig die passenden Angebote für die Softwareanpassungen für Ihre Kassensysteme aus unserem Hause.

Es muss eine Verfahrensdokumentation erstellt und bereitgehalten werden, in der die wichtigsten Eckdaten dokumentiert sind. Hierzu zählen z. B. das eingesetzte Kassenfabrikat mit Seriennummer, Einsatzort und -zeitraum nebst Ausfallzeiten, Handbücher mit Bedienungs- und Programmieranleitungen, eine technische Systemdokumentation mit Programmierungen bzw. -änderungen sowie Nutzungsprotokolle mit Benennung der Anwender und Datenänderungen etc.

Bei der Anpassung/Umstellung unserer actioPOS Systeme erhalten Sie entsprechende Unterlagen und Vorlagen, sowie ein „Handout“ von uns – hier sind alle Daten eingetragen und können entsprechend von Ihnen ergänzt werden.

Unternehmen müssen die Verwendung einer tSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer etc. anzeigen. Dieses soll nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Überdies soll ein elektronisches Melde-verfahren eingerichtet werden.
Mit der Nichtbeanstandungsregelung wird die Mitteilungsfrist bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem ein elektronisches Meldesystem verfügbar ist.

§ 146a Abs. 4 AO BMF-Schreiben vom 6.11.2019

Aktuell haben die Finanzämter noch keine Stelle und kein Verfahren diese Daten zu erfassen… Wann das kommt…weiß noch keiner!

Verwendet ein Unternehmer ein Kassensystem, das
• nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder
• nicht durch eine zertifizierte tSE geschützt ist,
stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden können.
§ 379 Abs. 1 AO

Eine Betriebsprüfung wird dann wohl auch sofort folgen – und das kann teuer werden!

Aktuell sind ca. 14% aller Kassen noch nicht mit einer TSE ausgestattet.

Die Finanzämter prüfen aktuell vermehrt nach den geltenden Richtlinien.

Bei einigen Verstößen gab es schon saftige Rechnungen und die große Prüfung läuft…

Wenn Ihre Kasse immer noch nicht TSE-konform ist – Sie kommen nicht drum herum – irgendwann wird es auffallen und dann wird es teuer!

P.S am 31.12.2022 endet die Übergangsfrist für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden.

Die aktuelle Liefersituation macht ein frühzeitiges Handeln auch hier unverzichtbar!!!

Machmal irrt auch ein Studierter…und zahlen müssen Sie, auch wenn der Steuerberater das gesagt hat…

Sie können ja ganz einfach herausfinden, ob Ihre Kasse eine TSE aktiviert hat:

Unten auf dem Bon stehen Informationen, die vorher nicht da waren:

Beginn der Aufzeichnung/Anfangsdatum – Ende der Aufzeichnung – Seriennummer des Gerätes/der TSE…

Wenn diese Informationen und/oder ein QR-Code nicht auf dem Bon steht, ist Ihre Kasse nicht mit einer TSE ausgerüstet!

Unbedingt sofort handeln!

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Kassensysteme mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Die letzte Ausnahmeregel für Kassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, läuft zum 31. Dezember 2022 ab. Diese durften weiter benutzt werden, sofern sie nach dem 25. September 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden.

Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder bis zu 25.000 €.

Die Zeit ist reif – gerne bieten wir Ihnen ein zukunftssicheres, finanzkonformes System an!

Verlieren Sie keine Zeit – auch bei unseren Systemen können wir durch die aktuelle Situation keine Lieferung erst gegen Ende des Jahres garantieren!!