Häufige Fragen und AntwortenSie haben Fragen? Wir haben Antworten!

Ob es sich um allgemeine Fragen um das Thema Kassensysteme, oder Fragen speziell zu unseren Lösungen handelt.

Mit diesen FAQs versuchen wir eine Antwort zu geben - natürlich können Sie uns auch kontaktieren und wir finden gemeinsam und persönlich eine Antwort auf Ihre Fragen.

Häufigste Fragen zum Thema Kassenanpassungen/Anforderungen der Finanzbehörden ab dem Jahr 2020

Ja, alle Kassensysteme müssen die Anforderungen der Finanzbehörden erfüllen.

Die TSE ist grundsätzlich ab dem 01.01.2020 zu verwenden. Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht.

Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese auf die Anforderungen angepasst werden können.

Durch alte Betriebssysteme oder alte Hardware ist das aber nicht immer möglich!

Ja! - Es kann Ausnahmeregeln geben - Stand heute wurde noch keine Ausnahme genehmigt.

Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ gilt für sämtliche Tageseinnahmen und -ausgaben.

Der Bon gehört auf die Theke/auf den Tisch/auf das Tablett. Ob der Kunde den Bon tatsächlich mitnimmt ist seine/ihre Sache .

Einige Systeme erlauben, die Bons in einem elektronischen Format auszugeben.

Auch bei unserem bargeldlosen Abrechnungssystem actioPOS ist das möglich - sprechen Sie uns an...

Am liebsten bei uns ;-) !

Die technische Sicherungseinrichtung ist ein Manipulationsschutz, der sämtliche Kassentransaktionen nach dem vom Gesetzgeber definierten Verfahren kryptografisch verschlüsselt und digital signiert. TSE-Module existieren aktuell entweder in Form einer microSD-Karte oder eines USB-Sticks, der direkt in das Kassensystem bzw. die Registrierkasse eingesteckt wird und von der verwendeten Registrierkasse oder Kassensoftware angesteuert werden muß. Hersteller von TSE-Modulen müssen nachweisen, dass sie die vom BSI geforderten Spezifikationen (BSI TR-03153) einhalten.

 

Es gibt in Deutschland einige wenige Hersteller die sich auf die Entwicklung und Zertifizierung dieser TSE spezialisiert haben. Die TSE wird also an die Kasse angeschlossen - die Kassensoftware muss die TSE richtig ansprechen und unterstützen.

An unsere aktuellen actioPOS Kassensysteme können wir eine TSE per USB-Anschluss anschließen. Für viele ältere Versionen muss die Kassensoftware erweitert und angepasst werden. Diese sind dann TSE-fähig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht - sprechen Sie uns dringend an!

Um eine TSE an die Kasse anzuschließen, muss die Kasse bzw. die Software die TSE auch ansprechen können. Hierfür muss die Kassensoftware entsprechend angepasst sein oder werden.

Die Kassensoftware muss natürlich auch die aktuellen Daten gemäß DSFinV-K ausgeben. Hier wird ein spezieller Datensatz erstellt, gespeichert und bei einer Prüfung entsprechend bereit gestellt.

Alle unsere aktuellen, neuen actioPOS Kassensysteme haben natürlich die passende Software. Ältere Versionen benötigen hier eine Anpassung/Aufrüstung und ein Update auf eine "TSE-fähige Version".

Manche älteren Systeme können aufgrund der Hardware nicht aufgerüstet werden. Hier ist dann eine neue Kasse, also ein neuer Kassen-PC nötig.

Für einige älteren Systeme (z.B. EuroCAT, WinCAT, WinPCS) gibt es keine Updatmöglichkeit auf eine TSE-fähige Version. Hier haben Sie bereits ein Angebot zur Umstellung/Aktualisierung erhalten. Wenn nicht - sprechen Sie uns dringend an!

Aufgrund verschiedener Verzögerungen bei der Erarbeitung der technischen Vorgaben und des Zertifizierungsverfahrens waren im November 2019 noch keine zertifizierten tSEs auf dem Markt verfügbar, so dass eine flächendeckende Aufrüstung aller geschätzt 2,1 Mio. Kassensysteme bis zum Umrüstungszeitpunkt 1.1.2020 nicht möglich ist. Auf Intervention des DIHK und der IHK-Organisation haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bis zum 30.9.2020 nicht erfolgte Umrüstungen in einer Betriebsprüfung/Kassen-Nachschau nicht beanstandet werden. Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung bekommen Unternehmen ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Für unsere actioPOS Kassensysteme bekommen Sie (oder haben schon) ein Angebot für die Umrüstung/Aufrüstung.

Diese werden wir ab dem 1. Quartal 2020 durchführen. Da auch wir einige Kassen und Systeme umrüsten müssen, werden wir hier Termine vorgeben - auch vom 01.01.2020 bis zum 30.09.2020 sind es nur 189 Arbeitstage (und Urlaub machen wir und Sie auch noch...)

Verschiedene Bundesländer haben den letztmöglichen Termin auf (spätestens) 31.03.2020 verlängert. Nun haben verschiedene Bundesländer auch verschiedene Regelungen. Bremen z.B. hat keine weitere Verschiebung beschlossen - hier bleibt es beim 30.09.2020.

Achtung! Für die meisten Länder gilt aber, dass ein Auftrag für die Auf-/Umrüstung der Kasse am spätestens am 30.09.2020 erteilt werden muss, um diese Verlängerung beanspruchen zu können! Eine entprechende Auftragsbestätigung muss vorgelegt werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Finanzbehörden Ihres Bundelslandes.

Genau genommen heißt das Wortmonster "Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme", also kurz DSFinV-K 2.0, oder einfach DSFinV-K

Die DSFinV-K 2.0 ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K 2.0 auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei den aktuellen actioPOS Kassensytemen wird der Datensatz nach DSFinV-K erstellt und gespeichert. Ältere Versionen müssen ein Update bekommen....aber das hatten wir ja schon in den Punkten weiter oben...

Wichtig: hier muss sofort gehandelt werden!

Der Steuerpflichtige muss einen DSFinV-K Export jederzeit für eine Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der DSFinV-K Export knüpft an den GoBD Export an, ist jedoch einheitlich strukturiert und deutlich umfangreicher.

Der GoBD Export reicht also spätestens ab dem 30.9.2020 nicht mehr aus, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Unsere Kunden haben bereits oder erhalten kurzfristig die passenden Angebote für die Softwareanpassungen für Ihre Kassensysteme aus unserem Hause.

 

Es muss eine Verfahrensdokumentation erstellt und bereitgehalten werden, in der die wichtigsten Eckdaten dokumentiert sind. Hierzu zählen z. B. das eingesetzte Kassenfabrikat mit Seriennummer, Einsatzort und -zeitraum nebst Ausfallzeiten, Handbüchern mit Bedienungs- und Programmieranleitungen, eine technische Systemdokumentation mit Programmierungen bzw. -änderungen sowie Nutzungsprotokolle mit Benennung der Anwender und Datenänderungen etc.

Bei der Anpassung/Umstellung unserer actioPOS Systeme erhalten Sie entsprechende Unterlagen und Vorlagen, sowie ein "Handout" von uns - hier sind alle Daten eingetragen und können entsprechend von Ihnen ergänzt werden.

Unternehmen müssen die Verwendung einer TSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer etc. anzeigen. Dieses soll nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Überdies soll ein elektronisches Meldeverfahren eingerichtet werden.
Mit der Nichtbeanstandungsregelung wird die Mitteilungsfrist bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem ein elektronisches Meldesystem verfügbar ist.
§ 146a Abs. 4 AO BMF-Schreiben vom 06.11.2019

 

Aktuell haben die Finanzämter noch keine Stelle und kein Verfahren diese Daten zu erfassen. Wann das kommt...weiß noch keiner!

Verwendet ein Unternehmer ein Kassensystem, das
• nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder
• nicht durch eine zertifizierte TSE geschützt ist,
stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden können.
§ 379 Abs. 1 AO

Eine Betriebsprüfung wird dann wohl auch sofort folgen - und das kann teuer werden!

Sie haben Fragen?

Sprechen Sie uns an! Die Experten von Kalisch beraten Sie jederzeit gerne! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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